Das NPD-Verbotsverfahren

Im Jahr 2001 stellten Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat beim Bundesverfassungsgericht Anträge auf ein NPD-Verbot. Obwohl die Anklageschrift viele Belege für die Verfassungsfeindlichkeit der NPD und über ihre gewalttätige Vorgehensweise enthielt, wurde das Verbotsverfahren bereits vor der ersten mündlichen Anhörung eingestellt. Es hatte sich gezeigt, dass unter den 14 geladenen NPD-Funktionären einer als V-Mann (Vertrauensmann) für den Verfassungsschutz tätig war. In der Folge mussten die Antragsteller einräumen, dass 30 der 200 NPD-Vorstandsmitglieder Informationen an den Verfassungsschutz lieferten. Weil die Behörden sich weigerten, deren Namen zu nennen, konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der Staat die Politik der NPD beeinflusst hatte. Drei von sieben Richtern am Bundesverfassungsgericht lehnten daraufhin die Fortführung des Verbotsantrages ab. Dieses Minderheitenvotum reichte aus, um den Prozess zu kippen.

Der NPD brachte das gescheiterte Verbotsverfahren einen erheblichen Imagegewinn: Sie konnte sich einerseits als Märtyrerin der rechten Szene darstellen, andererseits aber den Eindruck erwecken, sie sei nicht verfassungsfeindlich.